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   BAG, 26.09.2000 - 3 AZR 607/99   

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BAG, 26.09.2000 - 3 AZR 607/99 (https://dejure.org/2000,16119)
BAG, Entscheidung vom 26.09.2000 - 3 AZR 607/99 (https://dejure.org/2000,16119)
BAG, Entscheidung vom 26. September 2000 - 3 AZR 607/99 (https://dejure.org/2000,16119)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 09.05.1989 - 3 AZR 439/88

    Betriebsrat: Mitbestimmung in Fragen der Ausgestaltung eines Leistungsplanes

    Auszug aus BAG, 26.09.2000 - 3 AZR 607/99
    Betreiben mehrere nicht konzerngebundene Trägerunternehmen gemeinsam eine Gruppenunterstützungskasse, kommt nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats (BAG 22. April 1986 - 3 AZR 100/83 - BAGE 51, 387 = AP BetrVG 1972 § 87 Altersversorgung Nr. 13 mit Anm. Schulin; 9. Mai 1989 - 3 AZR 439/88 - BAGE 62, 26 = AP BetrVG 1972 § 87 Altersversorgung Nr. 18 mit Anm. von Hoyningen-Huene) jedenfalls dann kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG in Betracht, wenn deren satzungsmäßige Organe über Form, Ausgestaltung und Verwaltung mehrheitlich entscheiden.

    Hieran ist insbesondere dann zu denken, wenn eine mitbestimmte Entscheidung des Trägerunternehmens in der Gruppenunterstützungskasse mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte durchgesetzt werden können (BAG 9. Mai 1989 - 3 AZR 439/88 - BAGE 62, 26, 32 ff. = AP BetrVG 1972 § 87 Altersversorgung Nr. 18 mit Anm. von Hoyningen-Huene).

    Es geht anders als im Senatsurteil vom 9. Mai 1989 (aaO) bei der Zuschußkasse der Konsumgenossenschaft Dortmund-Kassel eG nicht um eine Gruppenunterstützungskasse, bei der die Mehrheit der Trägerunternehmen darüber entscheidet, welche Regelungen für die Mitarbeiter aller Trägerunternehmen gelten, so daß die Regelungsvorstellungen einzelner Trägerunternehmen nicht ohne weiteres durchsetzbar wären.

  • BAG, 26.04.1988 - 3 AZR 168/86

    Beteiligung des Betriebsrats bei Teilschließung einer Unterstützungskasse

    Auszug aus BAG, 26.09.2000 - 3 AZR 607/99
    Mitbestimmungsfrei sind solche Eingriffe nur dann, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen kein Verteilungsspielraum für die verbliebenen Versorgungsmittel bleibt, ein abweichender Leistungsplan also nicht aufgestellt werden kann (BAG 26. April 1988 - 3 AZR 168/86 - BAGE 58, 156, zu II 3 b der Gründe mwN; 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - BAGE 91, 310, 322 = AP BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6 mit insoweit zust. Anm. Käppler [zu 3.]).

    Nur wenn er insoweit seine Eingriffsmöglichkeiten nicht ausschöpft, etwa trotz ausreichender Gründe künftige Zuwächse nicht gänzlich widerruft, sondern nur eine langsamere Steigerung der Versorgungsanwartschaft erreichen will, oder zwar alle verfallbaren Anwartschaften widerruft, die zum Zeitpunkt des Widerrufs unverfallbaren Anwartschaften aber nicht auf diesen Zeitpunkt festschreibt, sondern weiter anwachsen läßt (vgl. hierzu BAG 26. April 1988 - 3 AZR 168/86 - BAGE 58, 156), bleibt für eine mitbestimmte anderweitige Neuverteilung Raum.

    Eine vorherige verschlechternde Neuregelung von Versorgungsrichtlinien ist den betroffenen Arbeitnehmern gegenüber unwirksam (BAG 26. April 1988 - 3 AZR 168/86 -BAGE 58, 156, zu II 3 b der Gründe unter Aufgabe von BAG 13. Juli 1978 - 3 ABR 108/77 - BAGE 31, 11, 19 = AP BetrVG 1972 § 87 Altersversorgung Nr. 5 mit Anm. Hanau).

  • BAG, 17.04.1985 - 3 AZR 72/83

    Versorgungsregelung - Unterstützungskasse - Zusatzversorgung - Annahme des

    Auszug aus BAG, 26.09.2000 - 3 AZR 607/99
    Im vorliegenden Zusammenhang genügt es, an die ständige Senatsrechtsprechung zu den unterschiedlichen Versorgungsbesitzständen anzuknüpfen (grundlegend BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - BAGE 49, 57, 66): Danach hat man sich dessen Zusammensetzung in drei diesen Versorgungsbesitzständen entsprechenden Teilen vorzustellen: den Teil, der durch die von den Begünstigten bereits erdienten Besitzstände gebildet wird, einen weiteren Teil aus einer etwa erdienten Dynamik sowie schließlich den Wert der möglichen dienstzeitabhängigen Zuwächse.

    In diesen Anspruch konnte angesichts des Widerrufsvorbehaltes in § 2 RL 97 eingegriffen werden, wenn hierfür Gründe bestanden, deren Berücksichtigung verhältnismäßig war und schützenswertes Vertrauen nicht verletzte (vgl. hierzu im einzelnen BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - BAGE 49, 57, 66 ff.; 17. März 1987 - 3 AZR 64/84 - BAGE 54, 261; 26. August 1997 - 3 AZR 213/96 - AP BetrAVG § 1 Besitzstand Nr. 14 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 16).

  • BAG, 11.05.1999 - 3 AZR 21/98

    Kündigung einer Betriebsvereinbarung überbetriebliche Altersversorgung

    Auszug aus BAG, 26.09.2000 - 3 AZR 607/99
    Mitbestimmungsfrei sind solche Eingriffe nur dann, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen kein Verteilungsspielraum für die verbliebenen Versorgungsmittel bleibt, ein abweichender Leistungsplan also nicht aufgestellt werden kann (BAG 26. April 1988 - 3 AZR 168/86 - BAGE 58, 156, zu II 3 b der Gründe mwN; 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - BAGE 91, 310, 322 = AP BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6 mit insoweit zust. Anm. Käppler [zu 3.]).

    Hat der Arbeitgeber einen für einen Eingriff in eine dieser Stufen und damit in einen Teil des Versorgungswerks ausreichenden Grund und will er den Dotierungsrahmen um diesen Teil verringern, kann er dies grundsätzlich mitbestimmungsfrei tun (ebenso BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - BAGE 91, 310, 322 = AP BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6 mit insoweit zust. Anm. Käppler [zu 3.]).

  • BAG, 09.07.1985 - 3 AZR 546/82

    Überversorgung als Wegfall der Geschäftsgrundlage

    Auszug aus BAG, 26.09.2000 - 3 AZR 607/99
    Als zulässige Reaktion auf eine solche planwidrig eingetretene Überversorgung kommt regelmäßig auch die Einführung einer nettoentgeltbezogenen Gesamtversorgungsobergrenze in Betracht (BAG 9. Juli 1985 - 3 AZR 546/82 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 6 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 37; 9. April 1991 - 3 AZR 598/89 - BAGE 67, 385, 391 ff.; 23. September 1997 - 3 ABR 85/96 - BAGE 86, 312, 318 ff. = AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 26 mit zust. Anm. Höfer/Lerner).

    Es gibt mehrere Regelungsalternativen mit unterschiedlichen Verteilungseffekten, wie man die bisherige Regelung der veränderten Lage anpaßt (ebenso schon BAG 9. Juli 1985 - 3 AZR 546/82 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 6 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 37, zu II 1 der Gründe).

  • BAG, 13.07.1978 - 3 ABR 108/77

    Unterstützungskasse - Sozialeinrichtung - Leistung - Kürzung - Dotierungsrahmen -

    Auszug aus BAG, 26.09.2000 - 3 AZR 607/99
    Eine solche organschaftliche Mitbestimmung genügt den Anforderungen des § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG, wenn der Betriebsrat in den Entscheidungsgremien paritätisch vertreten ist (BAG 13. Juli 1978 - 3 ABR 108/77 - BAGE 31, 11, 17 = AP BetrVG 1972 § 87 Altersversorgung Nr. 5 mit Anm. Hanau).

    Eine vorherige verschlechternde Neuregelung von Versorgungsrichtlinien ist den betroffenen Arbeitnehmern gegenüber unwirksam (BAG 26. April 1988 - 3 AZR 168/86 -BAGE 58, 156, zu II 3 b der Gründe unter Aufgabe von BAG 13. Juli 1978 - 3 ABR 108/77 - BAGE 31, 11, 19 = AP BetrVG 1972 § 87 Altersversorgung Nr. 5 mit Anm. Hanau).

  • BAG, 17.03.1987 - 3 AZR 64/84

    Billigkeitskontrolle einer ablösenden Versorgungsordnung

    Auszug aus BAG, 26.09.2000 - 3 AZR 607/99
    In diesen Anspruch konnte angesichts des Widerrufsvorbehaltes in § 2 RL 97 eingegriffen werden, wenn hierfür Gründe bestanden, deren Berücksichtigung verhältnismäßig war und schützenswertes Vertrauen nicht verletzte (vgl. hierzu im einzelnen BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - BAGE 49, 57, 66 ff.; 17. März 1987 - 3 AZR 64/84 - BAGE 54, 261; 26. August 1997 - 3 AZR 213/96 - AP BetrAVG § 1 Besitzstand Nr. 14 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 16).
  • BAG, 18.04.1989 - 3 AZR 299/87

    Versorgungszusage - Widerruf - Unterstützungskasse - Besitzschutz - Zeitanteilig

    Auszug aus BAG, 26.09.2000 - 3 AZR 607/99
    So kann etwa auf Grund von Arbeitsteilung eine Abhängigkeit des Tochterunternehmens vom Mutterunternehmen bestehen, auf Grund deren bei einer Insolvenz des Mutterunternehmens auch die Existenz des Tochterunternehmens gefährdet wäre (vgl. BAG 18. April 1989 - 3 AZR 299/87 - BAGE 61, 273, 282).
  • BAG, 26.04.1988 - 3 AZR 277/87

    Anspruch auf Invalidenrente - Voraussetzungen für den Bezug einer Invalidenrente

    Auszug aus BAG, 26.09.2000 - 3 AZR 607/99
    In diesem Falle kommt - jedenfalls nach der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Rechtslage - ein Widerruf wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht (vgl. nur BAG 26. April 1988 - 3 AZR 277/87 - BAGE 58, 167, 173 = AP BetrAVG § 1 Geschäftsgrundlage Nr. 3, zu III der Gründe mit Anm. Schulin).
  • BAG, 26.08.1997 - 3 AZR 213/96

    Änderung der Anrechnung befreiender Lebensversicherungen

    Auszug aus BAG, 26.09.2000 - 3 AZR 607/99
    In diesen Anspruch konnte angesichts des Widerrufsvorbehaltes in § 2 RL 97 eingegriffen werden, wenn hierfür Gründe bestanden, deren Berücksichtigung verhältnismäßig war und schützenswertes Vertrauen nicht verletzte (vgl. hierzu im einzelnen BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - BAGE 49, 57, 66 ff.; 17. März 1987 - 3 AZR 64/84 - BAGE 54, 261; 26. August 1997 - 3 AZR 213/96 - AP BetrAVG § 1 Besitzstand Nr. 14 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 16).
  • BGH, 25.01.1982 - II ZR 164/81

    Mehrheit bei Stimmenthaltungen in Vereinsversammlungen

  • BAG, 03.12.1991 - GS 2/90

    Mitbestimmung - Anrechung übertariflicher Zulage.

  • BAG, 23.09.1997 - 3 ABR 85/96

    Verschlechternde Ablösung einer Gesamtzusage durch Spruch der Einigungsstelle

  • BAG, 12.06.1975 - 3 ABR 13/74

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei der Regelung der betrieblichen Altersversorgung

  • BAG, 09.04.1991 - 3 AZR 598/89

    Abbau einer Überversorgung

  • BAG, 12.06.1975 - 3 ABR 137/73

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei der Regelung der betrieblichen Altersversorgung

  • BAG, 22.04.1986 - 3 AZR 100/83

    Mehrere Trägerunternehmen - Gruppen-Unterstützungskasse - Mitbestimmungsrecht -

  • BAG, 12.06.1975 - 3 ABR 66/74

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei der Regelung der betrieblichen Altersversorgung

  • LAG Hamm, 10.08.1999 - 6 Sa 332/99

    Betriebliche Altersversorgung - Mitbestimmung bei Gruppenunterstützungskassen -

  • LAG Hamm, 01.07.2002 - 6 Sa 1433/01

    Wirksamkeit eines Teilwiderrufs von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung

    Wird das Tochterunternehmen beispielsweise im wesentlichen durch das Mutterunternehmen finanziert, würde bei Wegfall dieser Finanzierungsmöglichkeit mit Wahrscheinlichkeit auch beim Tochterunternehmen Insolvenz eintreten (BAG 26.09.2000 - 3 AZR 607/99).

    Im Streitfall ist ein triftiger Grund erforderlich (BAG 26.09.2000 - 3 AZR 607/99).

    Dies verdeutlicht das Bundesarbeitsgericht auch, wenn es ausführt, der Einwand, durch den Widerruf habe man nur einen günstigeren Verkaufspreis für die zahlreichen Filialen erzielen wollen, sei dann von Bedeutung, wenn der Verkauf auch ohne Widerruf hätte durchgeführt werden können und mit dem dann realisierbaren Kaufpreis eine Chance zur Sanierung des Unternehmens bestanden hätte (BAG 26.09.2000 - 3 AZR 607/99).

    Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu, nachdem das Bundesarbeitsgericht u.a. mit Urteil vom 26.09.2000 (3 AZR 607/99) die hier einschlägigen Rechtsfragen geklärt hat.

  • ArbG Düsseldorf, 16.04.2012 - 14 Ca 4745/11

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung nach

    Dies gilt insbesondere bei der Anpassung einer kollektiven Versorgungszusage wegen der Störung der Geschäftsgrundlage, da es um Verteilungsgrundsätze und nicht um mitbestimmungsfreie Grundentscheidungen des Arbeitgebers geht oder um reine Rechtsfragen, für die die Gerichte zuständig wären (BAG v. 26.09.2000, 3 AZR 607/99, juris Rn. 38; v. 09.07.1985, 3 AZR 546/82, AP Nr. 6 zu § 1 BetrAVG Ablösung).

    Diese Theorie gilt auch für den Fall der mitbestimmungswidrigen Anpassung eines Versorgungswerkes aufgrund einer etwaigen Störung der Geschäftsgrundlage (BAG v. 26.09.2000, a.a.O., Rn. 57; v. 09.07.1985, a.a.O.) und ist auf einige Fälle der betrieblichen Mitbestimmung im Bereich des Landespersonalvertretungsrechts erstreckt worden (vgl. BAG v. 17.05.2011, 9 AZR 201/10, juris; v. 18.06.2008, 7 AZR 214/07, juris; v. 17.04.2002, 4 AZR 174/01, juris).

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